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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 93 Abs 2 BAO gewertet werden (Hinweis B VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140194.X03Im RIS seit
20.11.2000