RS Vwgh 1993/11/30 92/08/0164

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §20 Abs3;
ASVG §77 Abs2;

Rechtssatz

Die Höherversicherung wird nicht durch den Antrag und/oder die Bewilligung, sondern durch die Zahlung des Beitrages bewirkt. Die Zahlung eines solchen Beitrages steht nach § 77 Abs 2 letzter Satz ASVG nur einem Versicherten zu. Bei einem Wegfall der Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht daher kein Recht auf eine Höherversicherung nach dem ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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