RS Vwgh 1993/11/30 92/08/0205

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1 idF 1987/609;
ASVGNov 44te;

Rechtssatz

Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG idF der 44ten ASVGNov ist zur Anrechnung nicht erforderlich, daß das vorgesehene Bildungsziel erreicht bzw das Studium in der in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde. Gefordert wird lediglich, daß während der Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden UND eine sonstige Versicherungszeit der Hochschulzeit nachfolgt. Die Hochschulzeit gilt in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit liegt, als Ersatzzeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080205.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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