RS Vwgh 1993/11/30 92/08/0205

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1 idF 1987/609;

Rechtssatz

Der anrechenbare Zeitraum von höchstens 12 Semestern nimmt sowohl auf einen allfälligen Wechsel der Studienrichtung als auch auf ein zweites (nachfolgendes) Studium Bedacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080205.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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