RS Vwgh 1993/11/30 89/14/0144

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34;
BAO §112;

Rechtssatz

Die Begrenzung einer Ordnungsstrafe gemäß § 112 BAO mit 2000,-- ÖS bedeutet nicht, daß eine Person, die sich in mehreren Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedient, nur einmal in diesem Höchstausmaß bestraft werden dürfte. Vielmehr hat die Verhängung einer Ordnungsstrafe grundsätzlich für jede Eingabe, in der eine beleidigende Schreibweise enthalten ist, getrennt zu erfolgen und kann in bezug auf jede Eingabe das Höchstausmaß erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140144.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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