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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §34;Rechtssatz
Die Begrenzung einer Ordnungsstrafe gemäß § 112 BAO mit 2000,-- ÖS bedeutet nicht, daß eine Person, die sich in mehreren Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedient, nur einmal in diesem Höchstausmaß bestraft werden dürfte. Vielmehr hat die Verhängung einer Ordnungsstrafe grundsätzlich für jede Eingabe, in der eine beleidigende Schreibweise enthalten ist, getrennt zu erfolgen und kann in bezug auf jede Eingabe das Höchstausmaß erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140144.X03Im RIS seit
20.11.2000