RS Vwgh 1993/11/30 90/08/0108

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Führung eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes iSd LAG auf Rechnung und Gefahr eines zwischen den Miteigentümern durch Konsortialvertrag gegründeten Konsortiums kommt nicht in Frage. Vielmehr ist der Miteigentümer als selbständig Erwerbstätiger in einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb anzusehen (vgl demgegenüber E 25.1.1967, 1402/66, VwSlg 7067 A/1967) und unterliegt daher der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Denn eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach herrschender Auffassung keine juristische Person, und zwar auch dann nicht, wenn sie kooperativ organisiert ist, dh daß abweichend von den Regeln des § 1175 bis § 1216 ABGB die Gesellschaft auf längere Dauer angelegt, in ihrem Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist, die Willensbildung nach dem Mehrheitsprinzip erfolgt und Organe für die Gesellschaft errichtet sind. Rechtsträger einer solchen Gesellschaft sind daher die einzelnen Gesellschafter als natürliche bzw juristische Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080108.X05

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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