RS Vwgh 1993/11/30 90/14/0152

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Z3;
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Z4;
EStG 1972 §17 Abs4;

Rechtssatz

Sowohl gemäß § 1 Abs 1 Z 3, als auch gemäß § 1 Abs 1 Z 4 DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 besteht ein Anspruch auf den Durchschnittssatz für Werbungskosten nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit alle wesentlichen Merkmale erfüllt, die die Tätigkeit der angesprochenen Benennung ausmachen (Hinweis E 9.12.1981, 81/13/0001 und E 29.5.1985, 84/13/0027), weil nur vergleichbare Tätigkeiten typischerweise zu vergleichbaren Werbungskosten führen können. Wenn in § 1 Abs 1 Z 4 DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 explizit die Tätigkeit von Hochschullehrern an öffentlichen Krankenanstalten genannt ist, so kann damit trotzdem nur eine Tätigkeit gemeint sein, die alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit von Hochschullehrern umfaßt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verordnungsgeber die von Hochschullehrern ausgeübte Tätigkeit an öffentlichen Krankenanstalten deshalb klarstellend genannt, weil auf dem Gebiet der Medizin oftmals Lehrveranstaltungen außerhalb des Bereiches der Universität angeboten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140152.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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