RS Vfgh 1987/10/5 V66/87

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des VfGH, über das Vorliegen einer Verordnung abzusprechen; Erfordernis eines Aufhebungsbegehrens und der Darlegung der Bedenken im einzelnen; Zurückweisung des Antrages

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig, über das Vorliegen einer Verordnung abzusprechen. Ein nach Art139 B-VG zulässiger Antrag auf Aufhebung (oder auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit) einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof muß vielmehr eine geltende Verordnung (oder eine Verordnung, die ehemals in Geltung stand) zum Gegenstand haben.

Da der Schriftsatz des Bezirksgerichtes Zell am Ziller nicht nur des notwendigen Aufhebungsbegehrens sondern auch der Darlegung der "gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen" ermangelt, war der Antrag auch aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • V 66/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1987 V 66/87

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V66.1987

Dokumentnummer

JFR_10128995_87V00066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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