RS Vwgh 1993/12/7 91/05/0237

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §67d Abs2;

Rechtssatz

Ein Unabhängiger Verwaltungssenat hat, wenn auch die Einholung einer förmlichen Gegenschrift nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, im Falle der Erstattung einer Gegenschrift die Pflicht, diese dem jeweiligen Bf zur Kenntnis zu bringen und ihm damit Gelegenheit zu geben, zu deren Inhalt Stellung zu nehmen (Hinweis E 18.5.1993, 93/11/0013). Aus dem Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, wenn der Ladung die Gleichschrift der Gegenäußerung nicht angeschlossen wurde, kann nicht auf den Verzicht darauf geschlossen werden, zur Gegenäußerung Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050237.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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