RS Vwgh 1993/12/10 93/02/0085

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Veröffentlicht am 10.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §67f Abs3;
AVG §8;
VStG §51 Abs7;
VStG §51d;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 51d VStG ist die Verwaltungsbehörde, die den (vor dem unabhängigen Verwaltungssenat) angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne Einschränkung Partei im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher ein Mehrparteienverfahren. Entsprechend der ständigen, mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung des VwGH ist in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Randziffer 431). Ist der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Frist des § 51 Abs 7 VStG an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zugestellt worden, so ist dieser Bescheid als erlassen anzusehen und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsverfahrens vermieden.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020085.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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