RS Vwgh 1993/12/10 93/02/0085

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Veröffentlicht am 10.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51d;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Auch die Zustellung der Berufungsentscheidung an die Erstbehörde hat ihren aktenmäßigen Niederschlag zu finden und ist daher sehr wohl jederzeit - auch durch den Besch, allenfalls im Wege der Akteneinsicht - überprüfbar.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020085.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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