RS Vwgh 1993/12/14 93/07/0100

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1934 §125 Abs1;

Rechtssatz

§ 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 unterscheidet nicht zwischen "nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungsrechten" auf der einen und "sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechten" auf der anderen Seite, sondern zwischen "Wasserbenutzungsrechten" und "sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechten". Das Wort "erworbene" bezieht sich auf beide Kategorien von Rechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070100.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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