RS Vwgh 1993/12/14 90/07/0078

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §16 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist davon auszugehen, daß die Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand verglichen wird und nicht ein Grundstück des Altbestandes mit einem Abfindungsgrundstück allein. Die Behauptung eines mit der Bewirtschaftung nur eines Abfindungsgrundstückes verbundenen enormen Aufwandes kann daher alleine die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht in Frage stellen, da die gesamte Grundabfindung Ersatz für den gesamten Altbesitz ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070078.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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