RS Vwgh 1993/12/14 93/14/0130

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0160

Rechtssatz

Die Behörde hat weder im Zuge der Beschlagnahme gemäß § 89 FinStrG, noch bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu prüfen, ob die beschlagnahmten Gegenstände sich rechtmäßigerweise in der Gewahrsame des bisherigen Inhabers befunden haben (Hinweis E 16.3.1988, 85/13/0023). Wem das Eigentumsrecht an beschlagnahmten Sachen zusteht, ist somit belanglos. Für die Inhaberstellung kommt es auch nicht darauf an, in wessen Interesse eine Bank zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140130.X03

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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