RS Vwgh 1993/12/14 91/14/0038

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim "sonstigen Bezug" im Sinne des § 67 Abs 1 EStG 1972 handelt es sich um einen Lohnteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlt. Die Bezüge müssen sich SOWOHL durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, ALS AUCH durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972, Anmerkung 2 zu § 67 Abs 1 EStG;

Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, Textziffer 14 zu § 67 EStG; E 9.3.1979, 3394/78;

E 30.9.1980, 2525/80; E 21.9.1983, 82/13/0094, VwSlg 5811 F/1983). Der Ansicht, es komme lediglich auf die (kollektivvertragliche) Rechtsgrundlage an, kann daher nicht gefolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140038.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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