RS Vwgh 1993/12/14 93/14/0130

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0160

Rechtssatz

Im Zuge der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs 1 FinStrG hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muß nicht notwendigerweise der Eigentümer sein (Hinweis Dorazil-Harbich, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Seite 298, § 91 FinStrG, Seite 305; Sommergruber-Reger, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Anmerkung 2, Seite 508).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140130.X02

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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