RS Vwgh 1993/12/14 93/07/0081

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
WRG 1959 §124 idF 1990/252;
WRG 1959 §125 idF 1990/252;
WRG 1959 §126 Abs3;
WRG 1959 §126 Abs5;
WRG 1959 §126 idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Das im § 126 Abs 3 WRG idF vor der WRGNov 1990 geregelte Verfahren zur Berichtigung des Wasserbuches diente nicht der Klärung strittiger Wasserrechtsverhältnisse (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht, 02te Auflage Anm 7 zu § 126). Die Beurteilung solcher strittiger Rechte steht der Wasserbuchbehörde nicht zu, und zwar auch nicht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung (Hinweis E 7.6.1972, 464/72, VwSlg 8270 A/1972). Die WRGNov 1990 hat zwar Änderungen an den Bestimmungen über das Wasserbuch und über das Verfahren zu dessen Berichtigung vorgenommen, doch ist weder dem Wortlauf der geänderten Bestimmungen noch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg NR XVII GP) ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß an dem Grundsatz etwas geändert werden sollte, daß das Verfahren zur Berichtigung des Wasserbuches nicht der Klärung strittiger Wasserrechtsverhältnisse zu dienen hat. Die Verpflichtung des Antragstellers, die erforderlichen Nachweise beizubringen, deutet im Gegenteil auf eine Verfestigung dieses Grundsatzes hin. Eine Klärung strittiger Rechtsverhältnisse ist in einem eigenen Verfahren - etwa in einem Feststellungsverfahren - von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070081.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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