RS Vwgh 1993/12/14 93/07/0081

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §126 Abs5;

Rechtssatz

Wird der Wasserbuchbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhalts und anderseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen, ist ein erforderlicher Nachweis iSd § 126 Abs 5 WRG erbracht. Unterlagen, welche lediglich einen die Ersichtlichmachung im Wasserbuch deckenden Titel (Wasserrechtsbescheid) in Frage stellen, genügen dem Erfordernis der entsprechenden Nachweise nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070081.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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