RS Vwgh 1993/12/14 93/07/0081

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §126 Abs5;

Rechtssatz

Ist ein Antrag ausdrücklich als Antrag auf Berichtigung einer Wasserbuch-Post bezeichnet und sein Inhalt auf dieses Begehren abgestimmt, so bleibt für eine Umdeutung - in welcher Richtung auch immer - kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070081.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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