RS Vwgh 1993/12/14 90/07/0087

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat gemäß § 29 Abs 1 WRG die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde von Amts wegen festzustellen. In Rahmen des Feststellungsverfahrens ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar nicht zwingend vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1980, 2531/79, VwSlg 10201 A/1980), die für die Feststellung, ob und wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist, erforderlichen Sachverhaltselemente hat jedoch die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbehörde - sofern sie nicht im Sinne des § 66 Abs 2 AVG mit Aufhebung und Zurückverweisung der Angelgenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz vorzugehen hat - soweit erforderlich, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070087.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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