RS Vwgh 1993/12/14 93/07/0100

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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L69007 Sonstiges Wasserrecht Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

GewässerG Tir 1870 §3;
WRG 1934 §125 Abs1;
WRG 1959 §142 Abs2;
WRG 1959 §2;
WRG 1959 §3;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob der Tristacher See bis zum 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG 1934) als öffentliches Gewässer iSd Tiroler Landeswasserrechtgesetzes 1870, LGBl für Tir und Vlbg 1870/64, anzusehen war, da § 3 legcit Seen nur unter der Einschränkung für öffentlich erklärt, daß sie nicht "infolge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel jemandem zugehören", würde auch eine Zuordnung des genannten Sees zu den öffentlichen Gewässern iSd Tir LandeswasserrechtsG 1870 nicht dazu führen, daß diesem diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 zukäme, da dieses Gesetz keine Norm enthält, daß alle Gewässer, die nach den Landeswasserrechtsgesetzen als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten. Eine solche Norm ist insbesondere auch nicht im § 142 Abs 2 WRG 1959 iVm § 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070100.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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