Index
L69007 Sonstiges Wasserrecht TirolNorm
GewässerG Tir 1870 §3;Rechtssatz
Abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob der Tristacher See bis zum 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG 1934) als öffentliches Gewässer iSd Tiroler Landeswasserrechtgesetzes 1870, LGBl für Tir und Vlbg 1870/64, anzusehen war, da § 3 legcit Seen nur unter der Einschränkung für öffentlich erklärt, daß sie nicht "infolge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel jemandem zugehören", würde auch eine Zuordnung des genannten Sees zu den öffentlichen Gewässern iSd Tir LandeswasserrechtsG 1870 nicht dazu führen, daß diesem diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 zukäme, da dieses Gesetz keine Norm enthält, daß alle Gewässer, die nach den Landeswasserrechtsgesetzen als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten. Eine solche Norm ist insbesondere auch nicht im § 142 Abs 2 WRG 1959 iVm § 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070100.X02Im RIS seit
12.11.2001