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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/1245Rechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes "Verfolgungssicherheit" ist nicht davon auszugehen, daß der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet und gebilligt worden ist (Hinweis E 27.5.1993, 93/01/0256, E 24.11.1993, 93/01/0357).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011244.X01Im RIS seit
03.04.2001