RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Verurteilung des Asylwerbers (Staatsangehöriger der ehemaligen SFRJ albanischer Nationalität) wegen des "Schürens von Nationalhasses, Gruppenhasses, Rassenhasses und Rassenintoleranz" muß in einem solchen Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Asylwerbers stehen, der es rechtfertigt, die wegen dieser Tat verhängte Strafe als Verfolgung wegen der politischen Gesinnung anzusehen (Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0720). Der Hinweis, daß es sich bei der Tat des Asylwerbers um ein "in Übereinstimmung mit dem jugoslawischen Strafgesetzen rechtswidriges Verhalten" gehandelt habe, vermag die für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Begründung jedenfalls nicht zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010019.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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