RS Vwgh 1993/12/15 89/12/0238

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art20 Abs1;
GOG 1945 §76 Abs1;
GOG 1945 §76 Abs3;
RDG §57 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0329 9

Stammrechtssatz

Letztlich dienen auch die Dienstaufsicht über Richter und die durch das Gesetz den Richtern aufgetragene Mitwirkungspflicht dem Zweck, dem Staat dabei zu helfen, Vorsorgen und Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um im Interesse aller Bürger eine geordnete Rechtspflege aufrecht zu erhalten, was der ständigen Beobachtung der Arbeit der Richter und des Geschäftsablaufes bei den Gerichten bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120238.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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