RS Vwgh 1993/12/15 93/18/0486

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67c Abs3;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Der UVS ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft in jenen gem dem FrG 1993 zu entscheidenden Fällen, in denen die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 Abs 1 FrG 1993 nicht bestanden hat, dann, wenn die Fremdenpolizeibehörde bereits das Zielland festgelegt hat, gehalten, sich mit dem Einwand des Fremden auseinanderzusetzen, daß eine Abschiebung in dieses Land nicht zulässig sei (Hinweis E VfGH 4.10.1993, B 364/93), wobei allerdings im Hinblick auf die Kürze der Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 weitwendige Ermittlungen nicht im Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180486.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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