RS Vfgh 1987/10/12 B27/86, B28/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1987
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5
EStG 1972 §18 Abs1 Z4
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  3. EStG 1972 § 18 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  5. EStG 1972 § 18 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  6. EStG 1972 § 18 gültig von 27.06.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  7. EStG 1972 § 18 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. EStG 1972 § 18 gültig von 27.11.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  9. EStG 1972 § 18 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  10. EStG 1972 § 18 gültig von 31.12.1981 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  11. EStG 1972 § 18 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  12. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  13. EStG 1972 § 18 gültig von 01.12.1978 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  14. EStG 1972 § 18 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. EStG 1972 § 18 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  16. EStG 1972 § 18 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Vorschreibung von Einkommensteuer, wobei dem Antrag auf Verlustvortrag mangels (formell) ordnungsgemäßer Buchführung nicht stattgegeben wurde; aus diesem Anlaß Prüfung des §18 Abs1 Z4 EStG, insoweit jene Steuerpflichtigen vom Verlustvortrag ausgeschlossen werden, die über keine ordnungsgemäße Buchführung verfügen - nicht als gleichheitswidrig aufgehoben (VfSlg. 11260/1986); verfassungskonforme Interpretation dahin, daß der Verlustvortrag zulässig ist, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist; denkunmögliche Rechtsauffassung der Finanzbehörde - Verletzung im Eigentumsrecht; da die Intervention im Gesetzesverfahren der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesen Beschwerdeverfahren gedient hat - Kostenzuspruch an die Bf.

Rechtssatz

Abweisung eines Antrages auf Verlustvortrag; Verletzung im Eigentumsrecht - Denkunmöglichkeit. Anlaßfall zu Erk. G170-172/86 vom 3.3.1987.

Tragendes Argument für die angefochtenen Bescheide ist die Auffassung der belangten Behörde, daß für die einen Einkommensteuerbescheid erlassenden Finanzbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob ein in früheren Jahren entstandener Verlust vortragsfähig ist, insofern keine Bindung an einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften im Verlustjahr besteht, als die den Einkommensteuerbescheid erlassende Behörde selbständig zu beurteilen hat, ob die für die Vortragsfähigkeit geforderte Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Buchführung im Verlustjahr gegeben war; hinsichtlich der Höhe des Verlustes bestehe jedoch, wie die belangte Behörde unter Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Einkommensteuerkommentar, Anm. 4 zu §18 Abs1 Z4 meint, eine Bindung an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid.Tragendes Argument für die angefochtenen Bescheide ist die Auffassung der belangten Behörde, daß für die einen Einkommensteuerbescheid erlassenden Finanzbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob ein in früheren Jahren entstandener Verlust vortragsfähig ist, insofern keine Bindung an einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften im Verlustjahr besteht, als die den Einkommensteuerbescheid erlassende Behörde selbständig zu beurteilen hat, ob die für die Vortragsfähigkeit geforderte Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Buchführung im Verlustjahr gegeben war; hinsichtlich der Höhe des Verlustes bestehe jedoch, wie die belangte Behörde unter Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Einkommensteuerkommentar, Anmerkung 4 zu §18 Abs1 Z4 meint, eine Bindung an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid.

Eine solche Rechtsansicht ist mit dem vom Verfassungsgerichtshof in verfassungskonformer Interpretation erkannten Inhalt des §18 Abs1 Z4 EStG 1972 nicht vereinbar (s. Erk. G170-172/86 vom 3.3.1987). Denn wenn es für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung als Voraussetzung für die Verlustvortragsmöglichkeit nicht darauf ankommt, ob das Rechenwerk formell ordnungsgemäß ist, sondern darauf, daß "der Verlust - allenfalls auch nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist", so ist es denkunmöglich, eine Bindung der Behörde, die den Einkommensteuerbescheid erläßt, hinsichtlich der Höhe des festgestellten Verlustes - also hinsichtlich der materiellen Frage - anzunehmen, ihr aber zuzugestehen, jeweils mit Wirkung für das Jahr, für das sie den Einkommensteuerbescheid erläßt, zu beurteilen, ob die Buchführung im Verlustjahr ordnungsgemäß gewesen ist. Eine solche Auffassung ist vielmehr nur auf Basis der im Erk. des Verfassungsgerichtshofes, G170-172/86 vom 3.3.1987, aus verfassungsrechtlichen Gründen als verfehlt erkannten Interpretation der Formulierung "auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung" möglich.

Aufhebung des Bescheides infolge der im Gesetzesverfahren erkannten Gesetzesauslegung.

Da die Intervention der Beschwerdeführer im Gesetzesprüfungsverfahren G170-172/86 (das nicht zur Aufhebung der Norm führte) der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in den vorliegenden Beschwerdesachen gedient hat, waren auch die dadurch verursachten Kosten den Beschwerdeführern zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • B 27,28/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.10.1987 B 27,28/86

Schlagworte

Einkommensteuer, Sonderausgaben, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B27.1986

Dokumentnummer

JFR_10128988_86B00027_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten