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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei Personalentscheidungen gerade im Leitungsbereich, in einem dienstlichen Naheverhältnis wie dem des Stellvertreters und Abteilungsleiters gegenüber dem Vorstand des Finanzamtes bzw der Betriebsprüfungsabteilung, können häufig Differenzen in Sachfragen und Meinungsunterschiede zu einem für den Dienstbetrieb ungemein belastenden Spannungsverhältnis führen, das sich aber nicht gegenüber außenstehenden Mitarbeitern zeigt, sodaß deren Einvernahme keinen Beitrag zum Beweisthema des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses wegen eines bestehenden Spannungsverhältnisses erbringen kann.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120115.X02Im RIS seit
20.11.2000