RS Vwgh 1993/12/15 93/12/0115

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BDG 1979 §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei Personalentscheidungen gerade im Leitungsbereich, in einem dienstlichen Naheverhältnis wie dem des Stellvertreters und Abteilungsleiters gegenüber dem Vorstand des Finanzamtes bzw der Betriebsprüfungsabteilung, können häufig Differenzen in Sachfragen und Meinungsunterschiede zu einem für den Dienstbetrieb ungemein belastenden Spannungsverhältnis führen, das sich aber nicht gegenüber außenstehenden Mitarbeitern zeigt, sodaß deren Einvernahme keinen Beitrag zum Beweisthema des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses wegen eines bestehenden Spannungsverhältnisses erbringen kann.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120115.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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