RS Vwgh 1993/12/15 92/13/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2524/80 E 22. Oktober 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgten,Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130218.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten