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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Aus Art 31 Abs 1 FlKonv, nach dem Personen, die direkt aus einem Verfolgerstaat kommen, und solche, die dies nicht erfüllen, unterschiedlich behandelt werden, kann keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten der FlKonv zur Aufnahme von Flüchtligen abgeleitet werden, die unabhängig davon wäre, ob der Asylwerber dirket aus einem Verfolgerstaat kommt oder nicht. Diese Auslegung wird auch durch Art 31 Abs 2 FlKonv bestätigt, in dem dort den Staaten die Befugnis eingeräumt wird, die Bewegungsfreiheit eines Flüchtlings ua solange zu beschränken, bis er in einem anderen Staat Aufnahme gefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011177.X05Im RIS seit
11.07.2001