RS Vwgh 1993/12/15 93/01/1177

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art31 Abs1;
FlKonv Art31 Abs2;

Rechtssatz

Aus Art 31 Abs 1 FlKonv, nach dem Personen, die direkt aus einem Verfolgerstaat kommen, und solche, die dies nicht erfüllen, unterschiedlich behandelt werden, kann keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten der FlKonv zur Aufnahme von Flüchtligen abgeleitet werden, die unabhängig davon wäre, ob der Asylwerber dirket aus einem Verfolgerstaat kommt oder nicht. Diese Auslegung wird auch durch Art 31 Abs 2 FlKonv bestätigt, in dem dort den Staaten die Befugnis eingeräumt wird, die Bewegungsfreiheit eines Flüchtlings ua solange zu beschränken, bis er in einem anderen Staat Aufnahme gefunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011177.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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