RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;

Rechtssatz

Für eine gemäß § 14 AVG ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift besteht die - widerlegliche - Rechtsvermutung, daß sie Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig beurkundet. Diese Rechtsvermutung besteht allerdings dann nicht, wenn von einem Verhandlungsteilnehmer wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift eine - abgesondert zu protokollierende - Einwendung erhoben wurde, wobei nicht entscheidend ist, ob die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu Recht geltend gemacht wurde oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010059.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten