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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Weigerung des Asylwerbers (eines rumänischen Staatsangehörigen und Angehörigen der pentikostalen Glaubensgemeinschaft), eine Unterstützungserklärung für die Front der nationalen Rettung zu unterzeichnen, läßt zweifellos auf seine politische Gesinnung schließen. Wurde der Asylwerber ausschließlich aus diesem Anlaß im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit Absicht zu riskanten, sein Leben in höchstem Maße gefährdenden Einsätzen beordert, was sein Leben und die Existenz seiner Familie bedrohte, während dies aber offenbar nicht auch bei Berufskollegen von ihm, unabhängig von ihrer politischen Gesinnung oder religiösen Überzeugung, geschehen ist (Hinweis E 4.11.1992, 92/01/0462), kann nicht davon ausgegangen werden, es habe sich hiebei um eine Tätigkeit gehandelt, zu der er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet gewesen sei und die daher nicht als Verfolgung iSd FlKonv gewertet werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010285.X02Im RIS seit
20.11.2000