RS Vfgh 1987/10/14 G73/86

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §209
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 209 gültig von 01.01.1989 bis 13.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §209 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen); keine aktuelle Beeinträchtigung der Rechtssphäre des (homosexuellen) Bf.; wegen schon erlittener strafgerichtlicher Verurteilung verstäßt Antrag auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität des Rechtsbehelfes; Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Der Antrag tut nur dar, daß die bekämpfte Strafnorm dem Antragsteller im Rahmen seiner homosexuellen Lebensführung Sexualkontakte mit männlichen Jugendlichen verwehrt. Mit dieser allgemeinen, ohne Anführung irgendwelcher gegenwartsbezogener Lebensumstände aufgestellten Behauptung tut der Einschreiter aber bloß dar, daß ihn die angegriffene Gesetzesvorschrift potentiell beeinträchtigt.

Doppelgleisigkeit auch, wenn gerichtliches Verfahren bereits abgeschlossen ist und der gegen die Norm erhobene Vorwurf sich nur gegen ihre nachteilige Anwendung im abgeschlossenen Verfahren richtet.

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §209 StGB mangels Legitimation.

Daß die angefochtene Strafvorschrift in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreift, der sich zu einer homosexuellen Lebensführung bekennt, bedarf nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keiner näheren Begründung. Es genügt dazu der Hinweis auf die hier sinngemäß zutreffenden Entscheidungsgründe des Erk. VfSlg. 8272/1978, denen zufolge das nicht öffentlich in Erscheinung tretende Sexualverhalten zur Privatsphäre des Menschen iSd Art8 MRK zählt und nach Maßgabe dieser Konventionsbestimmung Anspruch auf Achtung dieser Sphäre besteht. Der vorliegende Antrag tut aber nicht dar, daß der Antragsteller in seinen rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigt ist. Der hier relevante Teil des Antragsvorbringens besteht seinem sachlichen Gehalt nach darin, daß die bekämpfte Strafnorm dem Antragsteller im Rahmen seiner homosexuellen Lebensführung Sexualkontakte mit männlichen Jugendlichen verwehrt. Mit dieser allgemeinen, ohne Anführung irgendwelcher gegenwartsbezogener Lebensumstände aufgestellten Behauptung tut der Einschreiter aber bloß dar, daß ihn die angegriffene Gesetzesvorschrift potentiell beeinträchtigt; eine aktuelle Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre ist seinen Ausführungen hingegen nicht zu entnehmen, zumal aus seinem eigenen Vorbringen mit zureichender Deutlichkeit hervorgeht, daß seine homosexuellen Kontakte bisher keineswegs auf Jugendliche beschränkt waren und eine solche Beschränkung auch für die Zukunft tendenziell nicht vorliegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß dem Individualantrag (auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung) der Charakter eines subsidiären Rechtsbehelfs zukommt, was im allgemeinen eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gegen die - behaupteterweise - rechtswidrige Vorschrift ausschließt (zB VfSlg. 10.251/1984). Der Sache nach läge eine derartige zweigleisige Rechtsverfolgung auch dann vor, wenn das Möglichkeit zur Kritik an der generellen Rechtsnorm und zur Anregung amtswegiger Antragstellung auf Normenprüfung an den Verfassungsgerichtshof bietende Verfahren zwar bereits abgeschlossen ist, der gegen die angefochtene Norm erhobene Vorwurf sich der Zielrichtung nach jedoch nicht gegen künftige Wirkungen der Rechtsvorschrift, sondern gegen ihre für den Antragsteller nachteilige Anwendung im bereits abgeschlossenen Verfahren richtet. Eine derartige Situation liegt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hier vor, weil die vom Einschreiter selbst erwähnte, im Jahre 1983 erlittene strafgerichtliche Verurteilung nicht allzulange zurückliegt und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten zu berücksichtigen ist (vgl. die Beschlüsse G184/86 und G185/86, je vom 19.3.1987).Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß dem Individualantrag (auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung) der Charakter eines subsidiären Rechtsbehelfs zukommt, was im allgemeinen eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gegen die - behaupteterweise - rechtswidrige Vorschrift ausschließt (zB VfSlg. 10.251/1984). Der Sache nach läge eine derartige zweigleisige Rechtsverfolgung auch dann vor, wenn das Möglichkeit zur Kritik an der generellen Rechtsnorm und zur Anregung amtswegiger Antragstellung auf Normenprüfung an den Verfassungsgerichtshof bietende Verfahren zwar bereits abgeschlossen ist, der gegen die angefochtene Norm erhobene Vorwurf sich der Zielrichtung nach jedoch nicht gegen künftige Wirkungen der Rechtsvorschrift, sondern gegen ihre für den Antragsteller nachteilige Anwendung im bereits abgeschlossenen Verfahren richtet. Eine derartige Situation liegt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hier vor, weil die vom Einschreiter selbst erwähnte, im Jahre 1983 erlittene strafgerichtliche Verurteilung nicht allzulange zurückliegt und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten zu berücksichtigen ist vergleiche die Beschlüsse G184/86 und G185/86, je vom 19.3.1987).

Entscheidungstexte

  • G 73/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1987 G 73/86

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Homosexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G73.1986

Dokumentnummer

JFR_10128986_86G00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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