RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0059

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;

Rechtssatz

Die Abfassung der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung obliegt der Behörde, die damit den Verlauf und Inhalt der Verhandlung beurkundet. Eine Mitwirkung der (übrigen) Verhandlungsteilnehmer ist nur insoweit vorgesehen, als diese den Inhalt der Niederschrift durch ihre Unterschrift bestätigen oder ihre Unterschrift verweigern können (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010059.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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