RS Vwgh 1993/12/15 93/03/0023

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
GmbHG §96;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) vollzieht sich durch Veräußerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft als Ganzes an die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten an der übernehmenden Gesellschaft. Dabei erlischt die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft. An ihre Stelle tritt die Rechtspersönlichkeit der übernehmenden Gesellschaft. Die unrichtigte Bezeichnung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit dem Namen der übertragenden Gesellschaft vermag eine Rechtswidrigkeit desselben nicht zu begründen, weil es sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, die Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin nicht aufkommen läßt (hier ist überdies der angefochtene Bescheid jedenfalls der Beschwerdeführerin zugekommen, weshalb auch kein Zustellmangel vorliegt).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030023.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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