RS Vwgh 1993/12/15 93/18/0533

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
KFG 1967 §64 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §125;
StGB §129;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Allein der Umstand, daß sich der Fremde trotz - mehrmaliger - Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von der Begehung gravierender Straftaten (hier ua Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung, Verstöße gegen § 64 Abs 1 KFG und § 5 Abs 1 StVO) abhalten ließ, rechtfertigt jedenfalls den Schluß, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele - hier zur Verhinderung von strafbaren Handlungen - dringend geboten ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180533.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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