RS Vfgh 1987/10/14 B993/87, B994/87

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §63 Abs2

Leitsatz

Als "Verfahrensanordnung" bezeichnete, aber eine meritorische Erledigung der Gewerbebehörde 1. Instanz darstellende Erledigung - ein Bescheid; jedoch Zurückweisung der Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges

Rechtssatz

Beschwerde gegen eine (ausdrücklich) als "Verfahrensanordnung" bezeichnete Erledigung der BH Judenburg vom 12.8.1987 im Verfahren betreffend gewerbebehördliche Genehmigung der Sulfatzellstoffanlage in Pöls.

Bei dem bekämpften Verwaltungsakt handelt es sich um eine von der belangten Behörde als "Verfahrensordnung" bezeichnete Verfügung, die ihrem wahren Gehalt nach eine meritorische Erledigung darstellt, die - entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (wonach gemäß §63 Abs2 AVG 1950 eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei) - im Instanzenzug bekämpft werden kann.

Dieser Verwaltungsakt ist daher ein Bescheid.

Trotz dieser Wertung der angefochtenen Erledigung vom 12.8.1987 als Bescheid sind die Beschwerden mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges unzulässig (vgl. VfGH 22.11.1985 B535/85).

Die Beschwerden sind daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 993,994/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1987 B 993,994/87

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B993.1987

Dokumentnummer

JFR_10128986_87B00993_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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