RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage (Hinweis E 17.6.1992, 91/01/0207) und daher umso weniger der Ausschluß von Aufstiegschancen (Hinweis E 20.5.1992, 91/01/0202) und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0091), die Überwachung des Telefonanschlusses, aber auch die Zensurierung von Briefen (Hinweis E 16.9.1993, 92/01/0751), das Ansinnen, den Glauben aufzugeben und Glaubensbrüder zu verraten, sowie der berufliche Einsatz an Sonntagen und Feiertagen (Hinweis E 29.11.1989, 89/01/0320) reichen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn es an der erforderlichen Intensität dieser Maßnahmen fehlt, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland (hier: Rumänien) für ihn unerträglich machen, wobei hiebei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (Hinweis E 16.9.1992, 92/01/0544)(hier: Rumäne, Angehöriger der pentikostalen Glaubensgemeinschaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010285.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten