RS Vwgh 1993/12/15 93/12/0100

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art118 Abs4;
DO Wr 1966;
KAG Wr 1987 §12 idF 1993/026;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0185

Rechtssatz

Nach § 12 Wr KAG 1987 wird die Wr LReg nicht als Dienstgeber (oder auch als Dienstbehörde) tätig, sondern als sanitätspolizeiliche Aufsichtsbehörde. In diesem Sinn ist § 12 Abs 4 und § 12 Abs 7 Wr KAG 1987 zu verstehen. Die LReg (in ihrer Eigenschaft als sanitätspolizeiliche Aufsichtsbehörde) ist weder dazu berufen, an der Abberufung des Leiters einer Prosektur durch den Rechtsträger mitzuwirken, noch dazu, sie zu verhindern. Daraus folgt weiter, daß sie auch nicht dazu berufen ist, über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer dienstrechtlichen Maßnahme der Dienstbehörde (hier:

Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer "Enthebung") abzusprechen. Über einen derartigen Antrag hat die zuständige Dienstbehörde zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120100.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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