RS Vwgh 1993/12/15 92/01/0820

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Auf Grund der Vielzahl und Schwere der vom Bf insgesamt begangenen Rechtsbrüche (Verletzung von Vorschriften, die der Sicherheit von Personen und dem Schutz der Gesundheit dienen), insbesondere angesichts des Umstandes, daß seit Begehung der letzten bekanntgewordenen Straftat im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheides erst kuze Zeit (hier 10 Monate) verstrichen sind und eine weitere gravierende Verwaltungsübertretung auch erst etwa zwei Jahre zurückliegt, bietet das bisherige Verhalten des Bf keine Gewähr dafür, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010820.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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