Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Auf Grund der Vielzahl und Schwere der vom Bf insgesamt begangenen Rechtsbrüche (Verletzung von Vorschriften, die der Sicherheit von Personen und dem Schutz der Gesundheit dienen), insbesondere angesichts des Umstandes, daß seit Begehung der letzten bekanntgewordenen Straftat im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheides erst kuze Zeit (hier 10 Monate) verstrichen sind und eine weitere gravierende Verwaltungsübertretung auch erst etwa zwei Jahre zurückliegt, bietet das bisherige Verhalten des Bf keine Gewähr dafür, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010820.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009