RS Vwgh 1993/12/15 91/19/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

Die Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschuldigten (bzw seinen Vertreter) ist maßgebend für die Einhaltung der Frist des § 51 Abs 5 VStG (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0204; E 19.3.1990, 88/12/0044).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190029.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten