RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0875

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 92/01/0948 2

Stammrechtssatz

Eine Beeinträchtigung der freien Berufswahl - mag sie auch auf eine politische Gesinnung zurückzuführen sein - genügt nicht, um eine Flüchtlingseigenschaft darzutun, da Voraussetzung hiefür wäre, daß es sich um Eingriffe handelt, die eine solche Intensität erreicht haben, daß damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage des Asylwerbers verbunden war, sodaß für ihn ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich geworden ist (Hinweis 17.6.1992, 92/01/0207, 0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010875.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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