RS Vwgh 1993/12/15 91/19/0029

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

Der erstinstanzliche Strafbescheid gilt gem § 51 Abs 5 VStG auch dann als aufgehoben, wenn die durch die Ortsabwesenheit des Beschuldigten verursachte Verzögerung der rechtswirksamen Zustellung und die dadurch bewirkte Überschreitung der Jahresfrist des § 51 Abs 5 VStG der Behörde nicht als Verschulden angelastet werden kann (Hinweis E 10.7.1989, 88/10/0095).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190029.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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