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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat ist nicht erst dann gegeben, wenn ein anderer Staat bereits Asyl gewährt hat. Es genügt vielmehr, wenn der in Frage stehende Staat der FlKonv beigetreten ist und die Einleitung eines Verfahrens möglich ist, in dem die Flüchtlingseigenschaft iSd Konvention geprüft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011177.X01Im RIS seit
11.07.2001