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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Bei der "begründeten Furcht vor Verfolgung" muß es sich einerseits um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet sein muß, und andererseits kommen für die Begründung der Flüchlingseigenschaft nur solche Verfolgungsmaßnahmen in Frage, die auf einen der in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründezurückzuführen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010874.X02Im RIS seit
20.11.2000