RS Vwgh 1993/12/16 92/01/0874

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der "begründeten Furcht vor Verfolgung" muß es sich einerseits um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet sein muß, und andererseits kommen für die Begründung der Flüchlingseigenschaft nur solche Verfolgungsmaßnahmen in Frage, die auf einen der in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründezurückzuführen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010874.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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