RS Vwgh 1993/12/16 92/16/0025

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §9 Abs2 Z1 lita;
KVG 1934 §9 Abs2 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 89/15/0092 4

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob Überschuldung iSd § 9 Abs 2 Z 1 lit a KVG vorliegt (ob die Schulden der Gesellschaft die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen), sind nicht die Wertansätze der Handelsbilanz oder Steuerbilanz maßgebend, sondern die wahren Vermögenswerte, bei deren Ermittlung die Vorschriften des ersten Teiles des BewG 1955 heranzuziehen sind

(Hinweis E 14.3.1988, 86/15/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160025.X10

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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