RS Vwgh 1993/12/16 90/06/0186

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 9

Stammrechtssatz

Ein Vertagungsantrag ist im Hinblick auf eine zu kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt anzusehen, allein dieser Verfahrensmangel ist durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060186.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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