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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 9Stammrechtssatz
Ein Vertagungsantrag ist im Hinblick auf eine zu kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt anzusehen, allein dieser Verfahrensmangel ist durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060186.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010