Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;Beachte
Besprechung in ÖStZ 1996/3, S 44-47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/16/0104 4Stammrechtssatz
Die unverzinste Hingabe einer Darlehensvaluta ist als die Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung anzusehen; dieser Nutzung steht im Falle der Unverzinslichkeit keinerlei Gegenleistung gegenüber; der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist, wie schon der BFH (21.1.1979, Zl II R 46/77, BStBl 1978/II 382) erkannt hat, kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Kapitals.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160065.X06Im RIS seit
04.01.2002