RS Vwgh 1993/12/16 93/01/1307

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1308

Rechtssatz

Aus einer verkehrspolizeilichen Kontrolle allein (hier in Teheran), der sich des Asylwerber (ein iranischer Staatsangehöriger) unter Zurücklassung seines Fahrzeuges, welches beschlagnahmt worden ist, entzogen hat, kann nicht abgeleitet werden, es habe sich um eine begründete Furcht aus den im § 1 Z 1 AsylG 1991 aufgezählten Gründen, festgenommen zu werden, und aus eben diesen Gründen einer Behandlung unterzogen zu werden, deren Intensität den weiteren Aufenthalt im Heimatland unerträglich mache, gehandelt. Ebensowenig berechtigt die ins Treffen geführte Beschlagnahme des zurückgelassenen Fahrzeuges zu der Annahme, diese sei aus den in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründen erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011307.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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