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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Übergriffe der bulgarischen Bevölkerung aber auch des bulgarischen Staates gegen die in Bulgarien aufhältige vietnamesische Bevölkerung können nicht dem Heimatland des Asylwerbers (eines in Bulgarien geborenen mj Vietnamesen) zugerechnet werden. Auch Maßnahmen, die zur Auflösung einer Demonstration gesetzt werden - selbst wenn sie durch die vietnamesische Botschaft veranlaßt worden wären - können nicht (hier) als konkret gegen die Mutter des mj Asylwerbers abzielende Verfolgung, deretwegen er im Falle seiner Einreise in sein Heimatland Verfolgung befürchten müßte, angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011292.X01Im RIS seit
20.11.2000