RS Vwgh 1993/12/16 93/01/1292

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Übergriffe der bulgarischen Bevölkerung aber auch des bulgarischen Staates gegen die in Bulgarien aufhältige vietnamesische Bevölkerung können nicht dem Heimatland des Asylwerbers (eines in Bulgarien geborenen mj Vietnamesen) zugerechnet werden. Auch Maßnahmen, die zur Auflösung einer Demonstration gesetzt werden - selbst wenn sie durch die vietnamesische Botschaft veranlaßt worden wären - können nicht (hier) als konkret gegen die Mutter des mj Asylwerbers abzielende Verfolgung, deretwegen er im Falle seiner Einreise in sein Heimatland Verfolgung befürchten müßte, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011292.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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