RS Vwgh 1993/12/16 90/06/0069

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;

Rechtssatz

Ein Zeitraum von 12 Tagen zwischen Ladung und Bauverhandlung unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Vorstellungswerber schon seit mehr als einem halben Jahr vor der Bauverhandlung Kenntnis vom Projekt (hier: Errichtung eines Einkaufszentrums) hatte und dieses zu dem bei der gewerberechtlichen Verhandlung ausführlich dargestellt und erklärt wurde, ist als ausreichend zu beurteilen (Hinweis E 18.5.1992, 05/1443/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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